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Synopse aller Änderungen des EnWG am 03.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 22 des ÜVerfBesG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

(Fußnote zum Gesetz)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
    § 4 Genehmigung des Netzbetriebs
    § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
    § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
    § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
    § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
    § 5 Anzeige der Energiebelieferung
    § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
Teil 2 Entflechtung
    Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
       § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
       § 6a Verwendung von Informationen
       § 6b Rechnungslegung und Buchführung
       § 6c Ordnungsgeldvorschriften
       § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
    Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
       § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
       § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
       § 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
    Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
       § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
       § 9 Unabhängiger Systembetreiber
       § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
       § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
       § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
    Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber
       § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
       § 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen
       § 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
       § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
       § 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
       § 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans
       § 12e Bundesbedarfsplan
       § 12f Herausgabe von Daten
       § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
       § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
       § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
       § 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung
       § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
       § 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber
       § 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
       § 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
    Abschnitt 2 Netzanschluss
       § 17 Netzanschluss
       § 18 Allgemeine Anschlusspflicht
       § 19 Technische Vorschriften
       § 19a Umstellung der Gasqualität
    Abschnitt 3 Netzzugang
       § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
       § 20a Lieferantenwechsel
       § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
       § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
       § 21b Messstellenbetrieb
       § 21c Einbau von Messsystemen
       § 21d Messsysteme
       § 21e Allgemeine Anforderungen an Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie
       § 21f Messeinrichtungen für Gas
       § 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
       § 21h Informationspflichten
       § 21i Rechtsverordnungen
       § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
       § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
       § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
       § 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
       § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
       § 28 Zugang zu Speicheranlagen
       § 28a Neue Infrastrukturen
    Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
       § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
       § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
       § 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
       § 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
       § 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 Monitoring
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
    § 36 Grundversorgungspflicht
    § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
    § 38 Ersatzversorgung mit Energie
    § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
    § 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
    § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
    § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
    § 43 Erfordernis der Planfeststellung
    § 43a Anhörungsverfahren
    § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
    § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
    § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
    § 43e Rechtsbehelfe
    § 43f Unwesentliche Änderungen
    § 43g Projektmanager
    § 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
    § 44 Vorarbeiten
    § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
    § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
    § 45 Enteignung
    § 45a Entschädigungsverfahren
    § 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
    § 46 Wegenutzungsverträge
    § 47 (aufgehoben)
    § 48 Konzessionsabgaben
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
    § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung
    § 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
    § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
    § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
    § 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
    § 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Teil 7 Behörden
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 54 Allgemeine Zuständigkeit
       § 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung
       § 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
       § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
       § 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
       § 57a Überprüfungsverfahren
       § 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
    Abschnitt 2 Bundesbehörden
       § 59 Organisation
       § 60 Aufgaben des Beirates
       § 60a Aufgaben des Länderausschusses
       § 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
       § 62 Gutachten der Monopolkommission
       § 63 Berichterstattung
       § 64 Wissenschaftliche Beratung
       § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 8 Verfahren
(Text neue Fassung)

Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    Abschnitt 1 Behördliches Verfahren
       § 65 Aufsichtsmaßnahmen
       § 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
       § 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
       § 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
       § 68 Ermittlungen
       § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
       § 70 Beschlagnahme
       § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
       § 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
       § 72 Vorläufige Anordnungen
       § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
       § 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
    Abschnitt 2 Beschwerde
       § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
       § 76 Aufschiebende Wirkung
       § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
       § 78 Frist und Form
       § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
       § 80 Anwaltszwang
       § 81 Mündliche Verhandlung
       § 82 Untersuchungsgrundsatz
       § 83 Beschwerdeentscheidung
       § 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 84 Akteneinsicht
       § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
    Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde
       § 86 Rechtsbeschwerdegründe
       § 87 Nichtzulassungsbeschwerde
       § 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
    Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
       § 89 Beteiligtenfähigkeit
       § 90 Kostentragung und -festsetzung
       § 90a Elektronische Dokumentenübermittlung
       § 91 Gebührenpflichtige Handlungen
       § 92 (aufgehoben)
       § 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
    Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren
       § 94 Zwangsgeld
       § 95 Bußgeldvorschriften
       § 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
       § 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
       § 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
       § 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
       § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
       § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
    Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
       § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
       § 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
       § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
       § 105 Streitwertanpassung
    Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
       § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
       § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
       § 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9 Sonstige Vorschriften
    § 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
    § 110 Geschlossene Verteilernetze
    § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    § 111a Verbraucherbeschwerden
    § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
    § 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
    § 112 Evaluierungsbericht
    § 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer Anreizregulierung
    § 113 Laufende Wegenutzungsverträge
    § 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
    § 115 Bestehende Verträge
    § 116 Bisherige Tarifkundenverträge
    § 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
    § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
    § 117b Verwaltungsvorschriften
    § 118 Übergangsregelungen
    § 118a Übergangsregelung für den Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes
    § 118b Übergangsregelungen für Vorschriften zum Messwesen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;



Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;

2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.



§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) 1 Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2 Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

vorherige Änderung

(4) 1 Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend. 2 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.



(4) 1 Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. 2 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) 1 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. 2 Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.