Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des EnWG am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 3 des ErdölBevGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) (Fußnote zum Gesetz) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes § 1a Grundsätze des Strommarktes § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen § 3 Begriffsbestimmungen § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht § 4 Genehmigung des Netzbetriebs § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 5 Anzeige der Energiebelieferung § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten Teil 2 Entflechtung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung § 6a Verwendung von Informationen § 6b Rechnungslegung und Buchführung § 6c Ordnungsgeldvorschriften § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung § 9 Unabhängiger Systembetreiber § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung § 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde § 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber § 12e Bundesbedarfsplan § 12f Herausgabe von Daten § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung § 13b Stilllegungen von Anlagen § 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13d Netzreserve § 13e Kapazitätsreserve § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke § 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken § 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13i Weitere Verordnungsermächtigungen § 13j Festlegungskompetenzen § 13k Netzstabilitätsanlagen § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen § 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber § 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber § 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen Abschnitt 2 Netzanschluss § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung § 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie § 17b Offshore-Netzentwicklungsplan § 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17f Belastungsausgleich § 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17h Abschluss von Versicherungen § 17i Evaluierung § 17j Verordnungsermächtigung § 18 Allgemeine Anschlusspflicht § 19 Technische Vorschriften | |
(Text alte Fassung) § 19a Umstellung der Gasqualität | (Text neue Fassung) § 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen § 20a Lieferantenwechsel § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung §§ 21b bis 21i (aufgehoben) § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen § 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28 Zugang zu Speicheranlagen § 28a Neue Infrastrukturen Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers § 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde § 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht § 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde § 34 (aufgehoben) § 35 Monitoring Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher § 36 Grundversorgungspflicht § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht § 38 Ersatzversorgung mit Energie § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen § 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung § 43 Erfordernis der Planfeststellung § 43a Anhörungsverfahren § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43e Rechtsbehelfe § 43f Unwesentliche Änderungen § 43g Projektmanager § 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes § 44 Vorarbeiten § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung § 45 Enteignung § 45a Entschädigungsverfahren § 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46 Wegenutzungsverträge § 47 (aufgehoben) § 48 Konzessionsabgaben Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung § 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit § 51a Monitoring des Lastmanagements § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich § 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53b (aufgehoben) Teil 7 Behörden Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 54 Allgemeine Zuständigkeit § 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung § 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission § 57a Überprüfungsverfahren § 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen Abschnitt 2 Bundesbehörden § 59 Organisation § 60 Aufgaben des Beirates § 60a Aufgaben des Länderausschusses § 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie § 62 Gutachten der Monopolkommission § 63 Berichterstattung § 64 Wissenschaftliche Beratung § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Abschnitt 1 Behördliches Verfahren § 65 Aufsichtsmaßnahmen § 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte § 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 67 Anhörung, mündliche Verhandlung § 68 Ermittlungen § 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht § 70 Beschlagnahme § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen § 72 Vorläufige Anordnungen § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung § 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen Abschnitt 2 Beschwerde § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 76 Aufschiebende Wirkung § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung § 78 Frist und Form § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren § 80 Anwaltszwang § 81 Mündliche Verhandlung § 82 Untersuchungsgrundsatz § 83 Beschwerdeentscheidung § 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 84 Akteneinsicht § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde § 86 Rechtsbeschwerdegründe § 87 Nichtzulassungsbeschwerde § 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 89 Beteiligtenfähigkeit § 90 Kostentragung und -festsetzung § 90a Elektronische Dokumentenübermittlung § 91 Gebührenpflichtige Handlungen § 92 (aufgehoben) § 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren § 94 Zwangsgeld § 95 Bußgeldvorschriften § 95a Strafvorschriften § 95b Strafvorschriften § 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung § 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren § 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde § 105 Streitwertanpassung Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof § 108 Ausschließliche Zuständigkeit Teil 9 Sonstige Vorschriften § 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich § 110 Geschlossene Verteilernetze § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 111a Verbraucherbeschwerden § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung § 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren Teil 9a Transparenz § 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform § 111e Marktstammdatenregister § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften § 112 Evaluierungsbericht § 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer Anreizregulierung § 113 Laufende Wegenutzungsverträge § 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen § 115 Bestehende Verträge § 116 Bisherige Tarifkundenverträge § 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117b Verwaltungsvorschriften § 118 Übergangsregelungen § 118a (aufgehoben) § 118b (aufgehoben) Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung | |
§ 19a Umstellung der Gasqualität | § 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung |
1 Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. 2 Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. | (1) 1 Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. 2 Diese Kosten werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. 3 Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. 4 Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. 5 Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen. (2) 1 Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. 2 Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. 3 Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. 4 Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. 5 Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden. (3) 1 Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. 2 Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. 3 Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. 4 Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. 7 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 8 Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bleiben unberührt. (4) 1 Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. 2 Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. 3 Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. 4 Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. 5 Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. 6 Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. 7 Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. 8 Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. 9 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt. |
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit | |
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. (2) 1 Den Landesregulierungsbehörden obliegt 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a, 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a, 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind, 4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a, 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind, 7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19, | |
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4, | 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33, 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4 und 10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2, |
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. 3 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht. 4 Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. 5 Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war. (3) 1 Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2 Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. 3 Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung von 1. Preisindizes nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach § 24, 2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach § 24 und 3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach der Verordnung zur Anreizregulierung nach § 21a Absatz 6. 4 Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. 5 Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie möglich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/v202231-2017-01-01.htm