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Synopse aller Änderungen des EnWG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 2 des EDL-GÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 118 Übergangsregelungen | |
(1) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 vorlegen. (2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden. (3) 1 Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende geführt. 2 § 43c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. (4) 1 Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2 Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. 3 Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fassung zu Ende geführt. (5) 1 Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzelgenehmigungen für Vorhaben, die ab dem 26. August 2009 der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 in der am 26. August 2009 geltenden Fassung unterliegen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2 Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 in der am 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. (6) 1 Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. 2 Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. 3 Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. 4 Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. 5 Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung. 6 Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. 7 Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. 8 Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. (7) 1 Ausnahmen nach § 28a, die vor dem 4. August 2011 erteilt werden, gelten bis zum Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums auch für die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die §§ 20 bis 28 als erteilt. 2 Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 entsprechend, soweit sie vor dem 4. August 2011 erteilt wurden. (8) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind, in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (9) 1 § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 5 jeweils in der Fassung vom 30. Juli 2016 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Bis zum 31. Dezember 2015 ist anstelle der §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1.000.000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000.000 Kilowattstunden anzuwenden sind. 3 § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), § 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) und § 19 Absatz 2 Satz 13 bis 16 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) gelten als Regelungen im Sinne des § 24 in der Fassung der Sätze 1 und 2. (10) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2 sowie § 40 Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. (11) 1 Vor dem 5. August 2011 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2 Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab 5. August 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. (12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden. (13) 1 § 17d Absatz 6 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nicht auf einen Betreiber von Windenergieanlagen auf See nach Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung erbringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat und die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat. 2 Für den Nachweis der bestehenden Finanzierung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung entsprechend. (14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abweichend von § 17d Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Gigawatt Anschlusskapazität zuweisen. (15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend. (16) 1 Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften fortgeführt. 2 Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und 12c wird nicht fortgeführt. 3 Das mit der Vorlage des Szenariorahmens am 10. Januar 2016 begonnene Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt. (17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber für das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (18) 1 Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe und für die Dauer der Genehmigung ergriffen werden: 1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen nach den §§ 13b bis 13d in der Fassung des Strommarktgesetzes vom 30. Juli 2016 und 2. die Bindung von Anlagen nach § 13e. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (18) (aufgehoben) |
(19) 1 Abweichend von § 17d kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 31. Dezember 2016 Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Megawatt auf einer bestehenden oder beauftragten Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit entsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbindungsleitungen zur Verfügung stehen und der jeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen auf See ein hinreichendes Konzept zur Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See an ein Umspannwerk auf See für den Netzanschluss mit seinem Antrag vorlegt. 2 Mit dem Antrag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes eingereicht werden. 3 Die Zuweisung der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass 1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens bis zum 30. Juni 2017 feststellt, dass es sich um eine Pilotwindenergieanlage handelt, und 2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spätestens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur Errichtung dieser Anlagen der Regulierungsbehörde vorlegt. 4 Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. 5 Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Anbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. 6 Eine Zuweisung von Anschlusskapazität, die dazu führen würde, dass die in Absatz 14 genannte Anschlusskapazität überschritten würde, ist unzulässig. (20) 1 Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. 2 Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. 3 Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen. (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. (22) 1 § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. 2 Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. (23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen. (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden. (25) 1 Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019 1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder 2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist. 2 Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. 3 Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären. (26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich. |
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