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§ 73c - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 73c
(1) 1Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. 2Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.
(2) 1Mit dem elektronischen Dokument ist in die Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
- 1.
- welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
- 2.
- wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3.
- welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
- 4.
- welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
- 5.
- wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
(3) 1Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Registerakte genommen wird. 2Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Registerakte in Papierform eingereicht werden. 3Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
(4) 1Elektronische Dokumente, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registerblätter eingesehen werden können. 2Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Registerakten genommen wurden.
Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 13. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 73c SchRegDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 30 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73c SchRegDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73c SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73e SchRegDV (vom 13.07.2017)
... Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken. (2) Wird ein elektronisches Dokument ... und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 73c Absatz 2 , Vermerke nach § 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der ...
§ 73f SchRegDV (vom 13.07.2017)
... 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen. (2) Für die Einsicht in die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 30 EAkteJEG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß. § 73c (1) Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt ... des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken. (2) Wird ein elektronisches Dokument zur ... inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 73c Absatz 2 , Vermerke nach § 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der ... 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen. (2) Für die Einsicht in die ...
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