Tools:
Update via:
§ 73f - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 73f
(1) 1Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 13. Juli 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 73f SchRegDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 30 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73f SchRegDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73f SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 30 EAkteJEG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren. § 73f (1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2153/a207596.htm