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§ 27 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 27
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name;
- 2.
- in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unterscheidungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist;
- 3.
- in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
- 4.
- in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
- 5.
- in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen;
- 6.
- in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich der Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen Meßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die ihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen und die Maschinenleistung;
- 7.
- in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes;
- 8.
- in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 9 bezieht;
- 9.
- in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 eingetragenen Tatsachen;
- 10.
- in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ist.
- 1.
- Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragenden Maßangaben die nach der Überschrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizufügen.
- 2.
- Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen.
- 3.
- In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung der Urkunde und die Behörde anzugeben, die diese Urkunde ausgestellt hat.
(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben.
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Zitierungen von § 27 SchRegDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 SchRegDV
... Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der ...
§ 74 SchRegDV
... des Satzes 2 weiter verwendet werden. (3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1 Nr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann es bei der nächsten ...
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