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§ 29 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 29



(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;

2.
in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

3.
in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in Buchstaben, sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über ein eingetragenes Recht; die Eintragung eines Pfandrechts an einer Schiffspart hat mit den Worten "Pfandrecht an der Schiffspart" zu beginnen und die Angabe der belasteten Schiffspart zu enthalten;

4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

5.
in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

6.
in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;

7.
in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts;

8.
in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des gelöschten Betrages in Buchstaben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teilbetrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem Teilbetrag abzuschreiben.

(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 der Zivilprozeßordnung) Absatz 1 entsprechend.

(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,

1.
wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,

2.
in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.

Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.

(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben.

 
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Zitierungen von § 29 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 SchRegDV
... Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch ...
§ 74 SchRegDV
... Fassung, so kann es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden ...
§ 81 SchRegDV
...  29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf ...