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§ 53 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 53



(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;

2.
in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;

3.
in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht;

4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

5.
in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;

6.
in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;

7.
in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben.

(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:

1.
wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;

2.
in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.

Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.

(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.

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Zitierungen von § 53 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 SchRegDV
... oder fertiggestellte Schwimmdocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Die ...
§ 74 SchRegDV
... Eintragung entsprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur bei Löschungen nach ...
§ 81 SchRegDV
... 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, ...