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§ 53 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 53
§ 53 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
- 2.
- in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
- 3.
- in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht;
- 4.
- in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
- 5.
- in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
- 6.
- in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;
- 7.
- in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben.
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:
- 1.
- wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;
- 2.
- in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.
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Zitierungen von § 53 SchRegDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 SchRegDV
... oder fertiggestellte Schwimmdocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Die ...
§ 74 SchRegDV
... Eintragung entsprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur bei Löschungen nach ...
§ 81 SchRegDV
... 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, ...
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