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Anlage 6 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 6 (zu § 44)
Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3652)
Zitierungen von Anlage 6 SchRegDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 SchRegDV (vom 13.07.2010)
... den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 ...
§ 66 SchRegDV (vom 13.07.2010)
... und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4 bis 6a ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Artikel 1 4. SchRegOÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind." 5. § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt ... Anlage 4 wird die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 4a eingefügt. 11. Der Anlage 6 wird die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 6a ...
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