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Änderung § 39a SchRegDV vom 13.07.2010

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§ 39a SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 39a SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
 

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§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a


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(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist.

 

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