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Änderung § 45 SchRegDV vom 13.07.2010

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§ 45 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 45 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880

(Textabschnitt unverändert)

§ 45


(Text alte Fassung)

(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen, Eichscheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.