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Änderung § 77 SchRegDV vom 13.07.2010

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§ 77 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 77 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880

(Textabschnitt unverändert)

§ 77


(Text alte Fassung)

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 56 1) Angaben im Schiffsregister nachgetragen, sind sie nach den §§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite des Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich um Angaben, die bereits in der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen waren, sind insoweit deren §§ 57 und 58 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entsprechenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. Hierbei ist der vorgedruckte Teil der Zeile 6 I d des Schiffszertifikats eines vor dem 18. Juli 1982 vermessenen Seeschiffs entsprechend der Überschrift in der Spalte 6 d der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die Länge über alles nicht nachgetragen wurde (§ 56 Abs. 2). 2)

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1) Jetzt: § 75

2) Jetzt: § 75 Abs. 2


(Text neue Fassung)

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.