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Änderung § 78 SchRegDV vom 13.07.2010

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§ 78 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 78 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880

(Textabschnitt unverändert)

§ 78


(Text alte Fassung)

(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 355) und die Löschung dieses Vermerks sind

1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abteilung Spalte 10 des Seeschiffsregisters,

2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Abteilung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,

3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten Abteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters einzutragen und zu unterschreiben.

(2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf der Seite des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung entspricht, zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.

(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsregister wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals aufgehoben. In der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Spalte 9, und auf der Seite des Schiffszertifikats, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht, ist zu vermerken, daß das bisherige Unterscheidungssignal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach Absatz 1 gelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unterscheidungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungssignal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die Löschung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für Seeschiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister, die einem deutschen Unternehmen zur Benutzung überlassen sind.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)