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Änderung § 73b SchRegDV vom 13.07.2017

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§ 73b SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 73b SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

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§ 73b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73b


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Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Registerakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß.


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