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Änderung § 73h SchRegDV vom 13.07.2017

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§ 73h SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 73h SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73h


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Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.