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Änderung § 73i SchRegDV vom 13.07.2017

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§ 73i SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 73i SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 

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§ 73i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73i


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1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

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