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Änderung § 68 SchRegDV vom 26.11.2019
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§ 68 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 68 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. 3 Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt worden sind. | (Text neue Fassung) 1 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. 3 Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind. |
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