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Fünfter Abschnitt - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister

§ 32



Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 33



In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.


§ 34



(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: der Name des Schiffs, sofern es einen führt, die Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene Merkzeichen; im Fall der Änderung die neue Bezeichnung;

2.
in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest usw.) mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;

3.
in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;

4.
in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der neue Heimatort;

5.
in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Tonnen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, unter Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen Urkunde (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) oder sonstiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder des Erbauers, ferner etwa eingetretene Veränderungen;

6.
in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;

7.
in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 8 bezieht;

8.
in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5 eingetragenen Tatsachen;

9.
in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat.

(2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.


§ 35



(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2.
in Spalte 2:

a)
der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer;

b)
bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

3.
in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

5.
in Spalte 5:

a)
bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);

b)
der Verzicht auf das Eigentum;

c)
die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

d)
die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

e)
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

f)
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.




§ 36



Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.