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Synopse aller Änderungen der SchRegDV am 01.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2009 durch Artikel 4 des ERVGBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchRegDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 6 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: "Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ...".

(Text neue Fassung)

(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. § 148 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: 'Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ...'.

(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform bestimmt werden.



§ 70


vorherige Änderung

Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuchverfügung und die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren sinngemäß.



Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß.


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