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Synopse aller Änderungen der SchRegDV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 43 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchRegDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

(Text neue Fassung)

2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

(heute geltende Fassung) 

§ 28


(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2. in Spalte 2:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter;

b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;



a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder;

b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

c) bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

5. in Spalte 5:

a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);

b) der Verzicht auf das Eigentum;

c) die Übertragung einer Schiffspart;

d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

e) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;

g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.



§ 35


(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2. in Spalte 2:

a) der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;



b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

5. in Spalte 5:

a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);

b) der Verzicht auf das Eigentum;

c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.



(heute geltende Fassung) 

§ 52


(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2. in Spalte 2:

a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;

vorherige Änderung

b) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;



b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

3. in Spalte 3:

a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);

b) der Verzicht auf das Eigentum;

c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.