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Änderung § 20b ChemG vom 01.06.2008

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§ 20b ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 20b ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
(Textabschnitt unverändert)

§ 20b Ausschüsse


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesminister zu beraten, insbesondere

(Text neue Fassung)

1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere

a) bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,

b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) bei der Benennung von Stoffen und Zubereitungen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16c oder § 16d begründet werden sollte,



c) bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,

d) beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und

e) bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie

2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,

b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie

vorherige Änderung

c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,

die der zuständige Bundesminister amtlich bekannt machen kann.



c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,

die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.