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Änderung § 25a ChemG vom 01.10.2021

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§ 25a ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 25a ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 97 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25a Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu bestimmen.

(3)
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.



Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.

(heute geltende Fassung) 

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