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Änderung § 15a ChemG vom 09.11.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15a ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 15a ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung


(Text neue Fassung)

§ 15a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben. Satz 1 gilt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann.

(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: 'Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen'. In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort 'Biozide' auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben 'Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential', 'ungiftig', 'unschädlich' oder ähnliche Hinweise enthalten.



 
(heute geltende Fassung)