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Änderung § 13 ChemG vom 29.07.2017

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§ 13 ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 13 ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten


(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(Text alte Fassung)

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit

1. er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder

2. die
Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit

1. er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder anwendet oder

2. die
Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.

Bei der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 können Lieferanten, die nicht selbst nach Absatz 2
zur Einstufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet sind, die Einstufung des Herstellers oder Einführers zugrunde legen, sofern sie nicht von deren Unrichtigkeit Kenntnis haben.

(Text neue Fassung)

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält.

(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

 
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