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Änderung § 19a ChemG vom 01.06.2008
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§ 19a ChemG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung | § 19a ChemG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19a Gute Laborpraxis (GLP) | |
(Text alte Fassung) (1) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt in einem Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach dem Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen. | (Text neue Fassung) (1) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt in einem Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach dem Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen, soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. |
(2) 1 Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen, dass die den Prüfergebnissen zugrunde liegenden Prüfungen den Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. 2 Der Nachweis ist zu erbringen durch 1. die Bescheinigung nach § 19b und 2. die schriftliche Erklärung des Prüfleiters, inwieweit die Prüfung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden ist. 3 Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergebnisse als nicht vorgelegt. (3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz 1 durchführen, sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten Laborpraxis eingehalten werden. (4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2 des Anhangs 1 kann durch Übergabe der Unterlagen und schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder einem Dritten, die der zuständigen Behörde mitzuteilen sind, übertragen werden. (5) 1 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf 1. vor dem 5. April 1989 begonnene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Prüfungen a) auf krebserzeugende und chronisch schädigende Eigenschaften, wenn sie bis zum 1. Januar 1995 abgeschlossen sind, b) auf sonstige Eigenschaften, wenn sie bis zum 1. Januar 1992 abgeschlossen sind, 2. vor dem 5. April 1989 abgeschlossene Prüfungen, a) wenn sie nach dem 1. Januar 1981 abgeschlossen worden sind oder b) wenn die zuständige Behörde im Einzelfall festgestellt hat, dass die Prüfung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Guten Laborpraxis noch verwertbar ist. 2 Bei Prüfungen, deren Ergebnisse für die Zulassung von Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, treten an die Stelle des Datums '5. April 1989' das Datum '1. April 1990' und an die Stelle des Datums '1. Januar 1992' das Datum '1. Januar 1993'. |
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