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Änderung § 27d ChemG vom 01.06.2008

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§ 27b ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 27d ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27b Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 27d Einziehung


vorherige Änderung

1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 27, 27b Abs. 1 bis 4 oder § 27c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10 oder Nr. 11 oder § 27b Abs. 5 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)