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Änderung § 1 ChemG vom 09.11.2011

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§ 1 ChemG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 1 ChemG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes


(Text alte Fassung)

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

(Text neue Fassung)

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.