Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 2 - Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2551; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7823-3-2-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7823-3-2-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens des Feuerbrandes unverzüglich zu melden. In der Meldung sind die Pflanzenart, der Standort und der Umfang des Bestandes sowie die Herkunft von Pflanzen, die höchstens zwei Jahre lang an ihrem Standort stehen, anzugeben.
(2) Wer Wirtspflanzen zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertreiben als bewurzelte Pflanzen anzieht oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Wirtspflanzen unter Angabe der Art, der Sorte, der Herkunft und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen Behörde auf deren Anordnung zu melden.
Anzeige
Zitierungen von § 2 Feuerbrandverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FeuerbrandV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeuerbrandV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 10 PflSchRBußGAnpV Änderung der Feuerbrandverordnung
... neue Nummer 1a eingefügt: „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,". d) In ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2160/a30799.htm