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§ 4 - Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV k.a.Abk.)

§ 4



(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.



 

Zitierungen von § 4 Feuerbrandverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeuerbrandV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerbrandV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012)
... Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ihrem Standort entfernt, 3. entgegen ... 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ihrem Standort entfernt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von diesen ohne Genehmigung aus einem abgegrenzten Gebiet ...