Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 4 - Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2551; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7823-3-2-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7823-3-2-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.
Zitierungen von § 4 Feuerbrandverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeuerbrandV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeuerbrandV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012)
... Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ihrem Standort entfernt, 3. entgegen ... 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ihrem Standort entfernt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von diesen ohne Genehmigung aus einem abgegrenzten Gebiet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2160/a30801.htm