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§ 6 - Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV k.a.Abk.)

§ 6



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde

1.
hochanfällige und befallene Wirtspflanzen an ihrem Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu vernichten,

2.
in einem abgegrenzten Gebiet in Beständen mit Wirtspflanzen den Feuerbrand zu bekämpfen,

3.
in einem abgegrenzten Gebiet Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,

4.
befallene, befallsverdächtige und befallsgefährdete Grundstücke im Umkreis bis zu 500 m von Baumschulbeständen, Vermehrungsanlagen oder Anbauflächen mit Kernobst von hochanfälligen Wirtspflanzen freizumachen und freizuhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, daß die Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.



 

Zitierungen von § 6 Feuerbrandverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FeuerbrandV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerbrandV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012)
... erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder ... aus einem abgegrenzten Gebiet verbringt, 3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 10 PflSchRBußGAnpV Änderung der Feuerbrandverordnung
...  „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ... Nummer 3a wird eingefügt: „3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder". ...