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§ 7 - Feuerbrandverordnung (FeuerbrandV k.a.Abk.)

§ 7



Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß

1.
Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten und

2.
Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus einem abgegrenzten Gebiet verlegt

werden dürfen.

 
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Zitierungen von § 7 Feuerbrandverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FeuerbrandV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerbrandV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 10 PflSchRBußGAnpV Änderung der Feuerbrandverordnung
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende der ...