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§ 10 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt



Sind in einem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und

2.
§ 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.





 

Frühere Fassungen von § 10 WpPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 WpPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WpPG Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt (vom 21.07.2019)
... Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder ... auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Ein Anspruch nach den §§ 9 oder 10 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben ...
§ 16 WpPG Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche (vom 21.07.2019)
... Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10 , 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 95 GVG (vom 07.11.2023)
... auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; 6. aus den §§ 9, 10 , 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern". d) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Haftung bei fehlerhaftem ... 6 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern". 10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Haftung bei fehlerhaftem ... „(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22 , 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam." ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
...  § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt § 11 Haftung bei fehlerhaftem ... Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden." 13. § 22 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ... Angabe „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a" durch die Angabe „§§ 9, 10 , 11, 14 oder 15" ersetzt. 20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4. 21. Nach ...