(1)
1Ist ein Prospekt entgegen Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde.
2Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt". g) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Haftung bei fehlendem ... oder irreführenden Angaben im Inland veröffentlicht wurde." 13. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Haftung bei fehlendem ... „(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam." 15. ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt § 15 Haftung bei fehlendem ... wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 14 Absatz 2" durch die Wörter „entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 ... 3b wird § 5 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 14 Absatz 6" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 3 ... b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 14 Absatz 2" durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung ... 22a" durch die Angabe „§ 11" ersetzt. 17. § 24 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" durch die ... „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a" durch die Angabe „§§ 9, 10, 11, 14 oder 15" ersetzt. 20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4. 21. Nach der ...