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§ 14 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
(1) 1Ist ein Prospekt entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. 2Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. 2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 14 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 WpPG Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche (vom 21.07.2019)
... Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 95 GVG (vom 07.11.2023)
... Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; 6. aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt". g) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Haftung bei fehlendem ... oder irreführenden Angaben im Inland veröffentlicht wurde." 13. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Haftung bei fehlendem ... „(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam." 15. ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt § 15 Haftung bei fehlendem ... wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 14 Absatz 2" durch die Wörter „entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 ... 3b wird § 5 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 14 Absatz 6" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 3 ... b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 14 Absatz 2" durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung ... 22a" durch die Angabe „§ 11" ersetzt. 17. § 24 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" durch die ... „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a" durch die Angabe „§§ 9, 10, 11, 14 oder 15" ersetzt. 20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4. 21. Nach der ...
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