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§ 11 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
(1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis nach § 4 Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwerber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen der Erlass des Wertpapier-Informationsblatts ausgeht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland abgeschlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 11 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
aktuell vorher | 21.07.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
aktuell | vor 21.07.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 WpPG Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt (vom 21.07.2019)
... Nach § 11 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des ... dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Ein Anspruch nach § 11 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des ...
§ 16 WpPG Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche (vom 21.07.2019)
... Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11 , 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 95 GVG (vom 07.11.2023)
... auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; 6. aus den §§ 9, 10, 11 , 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt". e) Der Angabe zu § ... bei Wertpapier-Informationsblättern". 10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Haftung bei fehlerhaftem ... 10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „ § 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt (1) Sind in einem ... 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt (1) Nach § 22a kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des ... dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Ein Anspruch nach § 22a besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des ... „(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a , 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam." ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 12 Haftungsausschluss bei ... 21" durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 14. § 22a wird § 11 und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ ... den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 22a" durch die Angabe „ § 11 " ersetzt. 17. § 24 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 1 werden die ... „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a" durch die Angabe „§§ 9, 10, 11 , 14 oder 15" ersetzt. 20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4. 21. Nach der ...
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