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§ 21 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 21 Anerkannte Sprache



(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche Sprache.

(2) 1Die englische Sprache wird im Falle des Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält. 2Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen. 3Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist.

(3) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die deutsche Sprache.



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Frühere Fassungen von § 21 WpPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
vom 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuellvor 21.07.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 WpPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 WpPG Bußgeldvorschriften (vom 21.07.2019)
... Markt beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannten oder ... Markt beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Artikel 2 FPStatGuaÄndG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... durch die Wörter „nach den §§ 18, 18a und 25" ersetzt. 7. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Anerkannte Sprache im Sinne des ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
...  § 20 Sofortige Vollziehung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 21 Anerkannte Sprache § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung  ... die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen." 12. § 21 wird § 9 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Einem Prospekt stehen ... „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt und wird die Angabe „ § 21 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. b) In den Nummern 1 und 2 wird ... 9" ersetzt. b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 21 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 14. § 22a wird § 11 und ... wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 21 oder 22" durch die Angabe „§§ 9 oder 10" ersetzt. b) Absatz ... wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 21 oder 22" durch die Angabe „§§ 9 oder 10" ersetzt. bb) ... 2" ersetzt. 19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 21 , 22, 22a, 24 oder 24a" durch die Angabe „§§ 9, 10, 11, 14 oder 15" ... 8 wird Abschnitt 5. 27. Nach der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt: „§ 21 Anerkannte Sprache (1) Anerkannte ... zu Abschnitt 5 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt: „ § 21 Anerkannte Sprache (1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) ... Markt beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannten oder ... Markt beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannten ...