Tools:
Update via:
§ 26 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
| |
§ 26 Datenschutz
Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2017/1129 verarbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 26 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... § 25 Maßnahmen bei Verstößen § 26 Datenschutz § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des ... 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung." 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den ... 25. § 31 wird § 20 und in Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6 und § 26 " durch die Wörter „den §§ 18 und 25" ersetzt. 26. ... die Bundesanstalt." 31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 eingefügt: „§ 25 Maßnahmen bei Verstößen ... enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. § 26 Datenschutz Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 60 2. DSAnpUG-EU Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 7 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/a224788.htm