Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der
Verordnung (EU) 2017/1129 sowie der Artikel 46, 55 Absatz 4 Satz 2, Artikel 56 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2023/2631 verarbeiten.
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... § 25 Maßnahmen bei Verstößen § 26 Datenschutz § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des ... 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung." 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den ... 25. § 31 wird § 20 und in Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6 und § 26 " durch die Wörter „den §§ 18 und 25" ersetzt. 26. ... die Bundesanstalt." 31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 eingefügt: „§ 25 Maßnahmen bei Verstößen ... enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. § 26 Datenschutz Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626