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Änderung § 2 WpPG vom 28.12.2007

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§ 2 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt werden können, insbesondere

a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,

b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibungen und Zertifikate, die andere als die in Buchstabe a genannten
Wertpapiere vertreten,

c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird,

mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung
des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einem zum Konzern des Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden;

3. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;

4.
öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden; dies gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf Grund des Handels von Wertpapieren an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Angebot darstellen;

5. Angebotsprogramm: ein Plan,
der es erlauben würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gattung sowie Optionsscheine jeder Art dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;

6.
qualifizierte Anleger:

a) Institute
im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenderivatehändler sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht,

b) nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, andere vergleichbare internationale Organisationen und die Kreditanstalt für Wiederaufbau,

c) andere juristische Personen, es sei denn, es handelt sich um kleine oder mittlere Unternehmen,

d) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte Register eingetragen sind, und kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in diesem Staat in
ein als gleichwertig anerkanntes Register eingetragen sind, und

e) natürliche Personen mit Wohnsitz
im Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte Register eingetragen sind, und natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes Register eingetragen sind;

7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss oder Konzernabschluss mindestens zwei
der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;

8. Einlagenkreditinstitute: Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes;

9. Emittent:
eine Person oder Gesellschaft, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;

10. Anbieter: eine
Person oder Gesellschaft, die Wertpapiere öffentlich anbietet;

11. Zulassungsantragsteller:
die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragen;

12. dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapieren: die dauernde oder mindestens zwei Emissionen umfassende Ausgabe von Wertpapieren ähnlicher Art oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;

13. Herkunftsstaat:

a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in
Buchstabe b genannt sind, der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz hat,

b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1.000 Euro sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten,
die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder ein zum Konzern dieses Emittenten gehörendes Unternehmen ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsantragstellers der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden; dies gilt auch für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, wenn der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1.000 Euro entspricht,

c) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl
des Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsantragstellers entweder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatemittenten, wenn der Herkunftsstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;

14. Aufnahmestaat: der Staat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder
die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsstaat ist;

15. Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

16. organisierter Markt: ein Markt,
der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist;

17. Bundesanstalt:
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(Text neue Fassung)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;

2.
öffentliches Angebot von Wertpapieren eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;

3.
qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129;

4. Kreditinstitut
ein solches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;

5. Emittent
eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129;

6. Anbieter
eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129;

7. Zulassungsantragsteller
die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen;

8. geregelter Markt ein solcher im Sinne des Artikels 2
Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129;

9. Werbung eine Mitteilung im Sinne
des Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;

10. Bundesanstalt
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

11. europäische grüne Anleihen
oder EuGB solche im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631;

12. ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen solche im Sinne des Artikels 2 Nummer 5
der Verordnung (EU) 2023/2631;

13. an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen solche im Sinne
des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2631;

14. Informationsblätter solche im Sinne
des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/2631;

15. Allokationsberichte solche im Sinne
des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2023/2631;

16. Wirkungsberichte solche im Sinne
des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2023/2631;

17. CapEx-Pläne solche im Sinne
des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/2631;

18. Originatoren solche im Sinne
des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/557 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1) geändert worden ist;

19. Verbriefungszweckgesellschaften solche im Sinne
des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;

20. Verbriefungsanleihen solche im Sinne
des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631;

21. Arbeitstage solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe t
der Verordnung (EU) 2017/1129;

22. externe Prüfer solche,
die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 bei der ESMA registriert wurden.

(2) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff 'Emittent einer europäischen grünen Anleihe' gelten im Falle einer als 'europäische grüne Anleihe' oder 'EuGB' bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe 'Originator' oder 'Verbriefungszweckgesellschaft'.