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Änderung § 1 WpPG vom 10.11.2021

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§ 1 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2021 geltenden Fassung
§ 1 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf

1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;

2. das Wertpapier-Informationsblatt;

3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;

4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und

5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich

a) der Vorschriften dieses Gesetzes;

b) der Verordnung (EU) 2017/1129.

vorherige Änderung

 


2 Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel.

(heute geltende Fassung)