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Änderung § 20 WpPG vom 21.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung
§ 20 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Sofortige Vollziehung


Keine aufschiebende Wirkung haben

(Text alte Fassung)

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie

(Text neue Fassung)

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.



(heute geltende Fassung) 

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