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Änderung § 22 WpPG vom 21.12.2024
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§ 22 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | § 22 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung | |
(1) 1 Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen. (2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen. (3) 1 Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3 Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben. |
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