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Änderung § 20 WpPG vom 01.06.2012

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§ 26 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 20 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Sofortige Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 20 Sofortige Vollziehung


(Textabschnitt unverändert)

Keine aufschiebende Wirkung haben

vorherige Änderung

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie



1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.




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