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Änderung § 20 WpPG vom 01.06.2012
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§ 26 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 20 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Text alte Fassung) § 26 Sofortige Vollziehung | (Text neue Fassung)§ 20 Sofortige Vollziehung |
(Textabschnitt unverändert) Keine aufschiebende Wirkung haben | |
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie | 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie |
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln. |
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