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Änderung § 9 WpPG vom 01.07.2012

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§ 9 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 9 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang gültig.

(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.

(4) 1 Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. 2 Das Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.

(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpapieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt werden.