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Änderung § 10 WpPG vom 01.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 10 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Jährliches Dokument


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund

1. der §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. (aufgehoben)

3. des § 42 Abs. 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder

4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften

veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. 2 Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.

(2) 1 Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. 2 Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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