Tools:
Update via:
Änderung § 10 WpPG vom 01.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EUProspVOAnpG am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 10 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Jährliches Dokument | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
(1) 1 Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund 1. der §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. (aufgehoben) 3. des § 42 Abs. 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. 2 Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird. (2) 1 Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. 2 Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/al0-34511.htm