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Änderung § 22 WpPG vom 21.07.2019

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§ 22 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 22 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung


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(1) 1 Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen.

(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen.

(3) 1 Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3 Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen.

(4) Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.


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