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Änderung § 1 WpPG vom 21.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 2 FPStatGuaÄndG am 21. Dezember 2024 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | § 1 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf | (Text neue Fassung) (1) 1 Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf |
1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts; 2. das Wertpapier-Informationsblatt; 3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern; 4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und 5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich a) der Vorschriften dieses Gesetzes; b) der Verordnung (EU) 2017/1129. 2 Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel. | |
(2) Dieses Gesetz enthält ebenfalls ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Bezug auf 1. die Befugnisse der Bundesanstalt 2. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2631. | |
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