§ 20 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | § 20 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Sofortige Vollziehung | |
Keine aufschiebende Wirkung haben | |
(Text alte Fassung) 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie | (Text neue Fassung) 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie |
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln. |