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Änderung § 25 WpPG vom 01.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 25 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche


vorherige Änderung

 


(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach §§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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