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Änderung § 28a WpPG vom 01.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23a WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 28a WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481

(Text alte Fassung)

§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.




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