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Änderung § 34 WpPG vom 01.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 34 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Benennungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 34 Benennungspflicht


vorherige Änderung

Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.



1 Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. 2 § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)